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ZPO § 397 Fragerecht der Parteien

ZPO § 397 Fragerecht der Parteien

[ Auszug: (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienl ... ]